Einrichtung eines ZEV

Nicolas Vodoz Aktualisiert von Nicolas Vodoz

Definition und allgemeiner Betrieb

Seit 2018 ist es in der Schweiz dank der revidierten Energiegesetzgebung (EnG) möglich, Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) zu gründen. Ein ZEV ermöglicht es, mehrere Endverbraucher von Elektrizität für die Zwecke des Eigenverbrauchs der gemeinsamen Photovoltaik-Erzeugung, die beispielsweise auf dem Dach ihres Gebäudes produziert wird, gegenüber dem Verteilnetzbetreiber (VNB) als einen einzigen Verbraucher und Kunden zusammenzufassen.

Ein ZEV wird traditionell innerhalb eines einzigen Gebäudes mit einem einzigen VNB-Zähler an der elektrischen Einführung des Gebäudes gebildet. Der Eigentümer oder die Stockwerkeigentümergemeinschaft (MEG) wird dann zum Stromlieferanten der Bewohner, die auf ihre Grundversorgung durch den VNB verzichten. Der als Verantwortlicher des ZEV benannte Eigentümer beauftragt ein Unternehmen, wie Climkit, mit der Zählung und Rechnungsstellung innerhalb des ZEV.

Seit dem 1. Januar 2025 ist es möglich, einen ZEV mit benachbarten Gebäuden dadurch zu bilden, dass das Verteilnetz zum Austausch von erzeugtem Solarstrom genutzt wird. In diesem Fall erstellt der VNB einen virtuellen Zähler, der sich aus der Summe der in jedem Gebäude installierten VNB-Zähler ergibt, was die Erstellung einer einzigen Rechnung ermöglicht. Man spricht dann von einem virtuellen ZEV. Abgesehen von diesen Unterschieden in der allgemeinen Zählung sind die Gründungs- und Betriebsregeln dieselben, unabhängig davon, ob ein ZEV aus einem oder mehreren Gebäuden besteht.

Der ZEV wird als ein einziger Kunde betrachtet, und sein Verantwortlicher ist der einzige Ansprechpartner gegenüber dem VNB, der den vom ZEV bezogenen Strom in Rechnung stellt und den überschüssigen, zurückgespeisten Solarstrom zum Rückspeisetarif vergütet. Wenn mehrere VNB-Zähler für die Zählung verwendet werden, werden die Kosten für die Nutzung und Wartung dieser Zähler ebenfalls dem ZEV in Rechnung gestellt.

Voraussetzungen für die Einrichtung

Um einen ZEV einzurichten, müssen unbedingt die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Die gesamte Photovoltaik (PV)-Leistung muss mindestens 10 % der Einspeiseleistung entsprechen. Zum Beispiel muss ein Gebäude mit 125 A mit einer PV-Anlage von mindestens 8,7 kWp ausgestattet sein, was etwa zwanzig Photovoltaik-Paneele entspricht.
  • Wenn der ZEV in einem bestehenden Gebäude eingerichtet wird, ist die schriftliche Zustimmung der Bewohner, die dem ZEV beitreten möchten, erforderlich.
  • Wenn der ZEV zwischen mehreren Gebäuden gebildet wird, müssen diese an dieselbe Kopplungsstelle des Niederspannungsnetzes (<1 kVA) angeschlossen sein.

Einrichtungsschritte

1. Erstprüfung beim VNB

Wenn mehrere Gebäude beteiligt sind, ist es notwendig, den VNB zu konsultieren und ihm die Adresse des Hauptgebäudes mitzuteilen, beispielsweise das Gebäude, auf dem die Installation einer neuen Photovoltaikanlage geplant ist. Es ist ratsam, den VNB zu bitten, die benachbarten Gebäude zu identifizieren, die am ZEV teilnehmen können. Diese Anfrage kann von jeder interessierten Person gestellt werden. Der VNB antwortet innerhalb von 14 Tagen mit einer Liste der geeigneten Gebäude, basierend auf der Topologie des Stromnetzes.

2. Antrag auf Gründung und Ernennung des Verantwortlichen

Der Antrag auf Gründung des ZEV wird vom Hauselektriker im Auftrag des Eigentümers bei der Anmeldung des Gebäudes oder der Erzeugungsanlage über das dafür vorgesehene Formular des VNB gestellt und von allen zukünftigen Mitgliedern des ZEV unterzeichnet.

Es muss auch ein Verantwortlicher und Ansprechpartner des ZEV gegenüber dem VNB benannt werden. Dies ist in der Regel der Eigentümer oder die MEG. Wenn der ZEV aus mehreren Gebäuden mit unterschiedlichen Eigentümern besteht, müssen diese sich einigen, einen zu benennen. Dies ist in der Regel derjenige mit der Haupt-PV-Anlage, der mit diesem erweiterten ZEV beabsichtigt, seinen Ertrag an die Bewohner der Nachbargebäude zu verkaufen. Es wird empfohlen, eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern über die Betriebsweise des ZEV zu treffen.

Der VNB hat dann drei Monate Zeit, den Antrag zu prüfen. Bewohner, die dem ZEV nicht beitreten möchten, bleiben Kunden des VNB, und der VNB zieht ihren Verbrauch von der VNB-Gesamtrechnung ab, ohne dass eine Änderung der Verkabelung erforderlich ist. Sobald diese Person das Gebäude verlassen hat, kann ihre Wohnung problemlos in den ZEV integriert werden.

In einem bestehenden Gebäude

Wenn der ZEV in einem bestehenden Gebäude mit bestehenden Mietverhältnissen eingerichtet wird, ist die Zustimmung jedes Mieters unerlässlich. Bei einer MEG ist die Zustimmung jedes Miteigentümers erforderlich. Das untenstehende Musterschreiben kann verwendet werden, um die Bewohner zu informieren und ihre Zustimmung zur Gründung eines ZEV einzuholen:

In einem neuen Gebäude

Wenn die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Gründung des ZEV mietfrei sind (z. B. bei einem Umzug oder bei einem Neubau), kann der Eigentümer die neuen Mieter verpflichten, dem ZEV beizutreten. Diese Verpflichtung kann in den Mietvertrag oder in eine separate Stromliefervereinbarung aufgenommen werden.

Klausel im Mietvertrag für ZEV
Mit der Unterzeichnung dieses Mietvertrages tritt der Mieter der Wohnung, Gegenstand dieses Mietvertrages, einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 des Bundesgesetzes über die Energie (EnG) bei. Im Rahmen eines ZEV wird der vom Gebäude erzeugte Solarstrom direkt vor Ort von allen Mietern genutzt. Wenn die Photovoltaikanlage weniger Strom erzeugt, als das Gebäude verbraucht, wird der zusätzliche Strom aus dem Netz bezogen und vom Stromlieferanten gekauft.

Der Vermieter ist der Vertreter des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV), verantwortlich für die Stromlieferung, Zählung und Abrechnung der Mieter. Die Kosten, die dem Mieter angelastet werden, sind folgende: Die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom

- Die Kosten für den selbst verbrauchten Solarstrom
- Die Kosten für die Einzelzähler
- Die Kosten für die Verwaltung (Zählerablesung, Administration und Abrechnung)

Der Vermieter kann die Verwaltung des ZEV an einen Drittanbieter auslagern. In jedem Fall kann der Vermieter bei einer Unterbrechung der Stromversorgung aus dem Netz (Blackout) oder der Photovoltaikanlage nicht haftbar gemacht werden.

3. Planung des Zählsystems

Die VNB-Zähler können für die interne Zählung des ZEV verwendet werden, auch wenn die Verbraucher auf ihren individuellen Anschluss verzichtet haben. Aufgrund der hohen monatlichen Kosten der VNB-Zähler (CHF 6 bis 10 pro Monat) ist es ratsam, diese, insbesondere bei den Gebäude-Einspeisungen, so weit wie möglich zu begrenzen und stattdessen private Zähler für die Messung des internen Verbrauchs (Wohnungen und Gemeinschaftsbereiche) sowie der Produktion der verschiedenen Photovoltaikanlagen zu installieren.

Darüber hinaus bieten private Zähler erhebliche Vorteile: Im Falle einer Panne oder einer Anfechtung der Zählung kann der Eigentümer direkt einen unabhängigen Elektriker beauftragen, ohne vom VNB abhängig zu sein. Im Gegensatz zu VNB-Zählern, die die Daten nur einmal täglich übertragen, ermöglichen private Zähler eine Echtzeitüberwachung, was für die Anpassung der Verbrauchsgewohnheiten und die Optimierung der Nutzung der Solarproduktion unerlässlich ist.

Die Planung des Zählsystems ist ein entscheidender Aspekt, der eine sorgfältige Bewertung der Situation erfordert, unter Berücksichtigung der einmaligen Installationskosten und der wiederkehrenden Kosten, die den Eigentümer und die Verbraucher während der Betriebsphase belasten werden. All diese Elemente müssen vom Eigentümer und seinen Beauftragten, Ingenieuren und Elektrikern festgelegt werden, bevor die Installationsarbeiten beginnen.

4. Installation und Inbetriebnahme

Der Installateur führt die Installation der Photovoltaikmodule und die Änderungen am Zählsystem durch, einschließlich der Entfernung der VNB-Zähler, der Installation neuer privater Zähler sowie der eventuellen Vorbereitung von Plätzen für die Einspeise- und Produktions-VNB-Zähler.

Übernahme der Daten der VNB-Zähler

Für die Verwaltung des ZEV benötigt Climkit, wenn mehrere VNB-Zähler beibehalten werden, deren Zählerstände auf die gleiche Weise wie die Daten der privaten Zähler erfasst werden. Climkit koordiniert sich daher mit dem VNB, um die tägliche und digitale Übertragung (via FTP) der VNB-Zählerdaten im standardisierten Format SDAT-CH (Ebix) auf die Climkit-Plattform zu organisieren. Für diese Integration wird ein Pauschalbetrag basierend auf der Anzahl der Zähler berechnet.

5. Administrative Einrichtung

Climkit kontaktiert den für den ZEV verantwortlichen Eigentümer, um den Verwaltungs-/Bewirtschaftungsvertrag abzuschließen und die für den ZEV-Betrieb notwendigen administrativen Modalitäten festzulegen, wie die Definition der Abrechnungstarife und die Mitgliederliste. Der Eigentümer unterzeichnet auch eine Vollmacht, die es dem VNB ermöglicht, seine Rechnung direkt an Climkit zu senden.

6. Betriebsphase

Der ZEV geht dann in den Betrieb über, und Climkit verwaltet den ZEV, indem er auf der Grundlage der von privaten Zählern und VNB-Zählern erfassten Verbrauchsdaten die individuellen Abrechnungen der Verbraucher erstellt. Für jeden Verbraucher wird der Anteil des Stroms aus der Photovoltaikanlage von dem aus dem Netz unterschieden.

Wenn der Eigentümer die vollständige Betriebsmethode gewählt hat, stellt Climkit den Verbrauchern direkt Rechnungen und verwaltet die Zahlungen. Dank der unterzeichneten Vollmacht beim VNB erhält Climkit die Rechnung für den Bezug des ZEV periodisch und begleicht sie. Einmal jährlich wird eine Jahresabrechnung zugunsten des für den ZEV verantwortlichen Eigentümers erstellt, um ihm die Einnahmen aus dem Verkauf des Solarstroms zuzuweisen.

Wenn mehrere Photovoltaikanlagen verschiedener Eigentümer Teil des ZEV sind, listet die Jahresabrechnung die Produktion jeder Anlage klar auf, so dass die Einnahmen entsprechend ihrer eigenen Vereinbarung zwischen den Eigentümern aufgeteilt werden können.

Voraussetzungen für die Einrichtung

Um einen ZEV einzurichten, müssen unbedingt die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Die gesamte Photovoltaik (PV)-Leistung muss mindestens 10 % der Einspeiseleistung entsprechen. Zum Beispiel muss ein Gebäude mit 125 A mit einer PV-Anlage von mindestens 8,7 kWp ausgestattet sein, was etwa zwanzig Photovoltaik-Paneele entspricht.
  • Wenn der ZEV in einem bestehenden Gebäude eingerichtet wird, ist die schriftliche Zustimmung der Bewohner, die dem ZEV beitreten möchten, erforderlich.
  • Wenn der ZEV zwischen mehreren Gebäuden gebildet wird, müssen diese an dieselbe Kopplungsstelle des Niederspannungsnetzes (<1 kVA) angeschlossen sein.

Einrichtungsschritte

1. Erstprüfung beim VNB

Wenn mehrere Gebäude beteiligt sind, ist es notwendig, den VNB zu konsultieren und ihm die Adresse des Hauptgebäudes mitzuteilen, beispielsweise das Gebäude, auf dem die Installation einer neuen Photovoltaikanlage geplant ist. Es ist ratsam, den VNB zu bitten, die benachbarten Gebäude zu identifizieren, die am ZEV teilnehmen können. Diese Anfrage kann von jeder interessierten Person gestellt werden. Der VNB antwortet innerhalb von 14 Tagen mit einer Liste der geeigneten Gebäude, basierend auf der Topologie des Stromnetzes.

2. Antrag auf Gründung und Ernennung des Verantwortlichen

Der Antrag auf Gründung des ZEV wird vom Hauselektriker im Auftrag des Eigentümers bei der Anmeldung des Gebäudes oder der Erzeugungsanlage über das dafür vorgesehene Formular des VNB gestellt und von allen zukünftigen Mitgliedern des ZEV unterzeichnet.

Es muss auch ein Verantwortlicher und Ansprechpartner des ZEV gegenüber dem VNB benannt werden. Dies ist in der Regel der Eigentümer oder die MEG. Wenn der ZEV aus mehreren Gebäuden mit unterschiedlichen Eigentümern besteht, müssen diese sich einigen, einen zu benennen. Dies ist in der Regel derjenige mit der Haupt-PV-Anlage, der mit diesem erweiterten ZEV beabsichtigt, seinen Ertrag an die Bewohner der Nachbargebäude zu verkaufen. Es wird empfohlen, eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern über die Betriebsweise des ZEV zu treffen.

Der VNB hat dann drei Monate Zeit, den Antrag zu prüfen. Bewohner, die dem ZEV nicht beitreten möchten, bleiben Kunden des VNB, und der VNB zieht ihren Verbrauch von der VNB-Gesamtrechnung ab, ohne dass eine Änderung der Verkabelung erforderlich ist. Sobald diese Person das Gebäude verlassen hat, kann ihre Wohnung problemlos in den ZEV integriert werden.

In einem bestehenden Gebäude

Wenn der ZEV in einem bestehenden Gebäude mit bestehenden Mietverhältnissen eingerichtet wird, ist die Zustimmung jedes Mieters unerlässlich. Bei einer MEG ist die Zustimmung jedes Miteigentümers erforderlich. Das untenstehende Musterschreiben kann verwendet werden, um die Bewohner zu informieren und ihre Zustimmung zur Gründung eines ZEV einzuholen:

In einem neuen Gebäude

Wenn die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Gründung des ZEV mietfrei sind (z. B. bei einem Umzug oder bei einem Neubau), kann der Eigentümer die neuen Mieter verpflichten, dem ZEV beizutreten. Diese Verpflichtung kann in den Mietvertrag oder in eine separate Stromliefervereinbarung aufgenommen werden.

Klausel im Mietvertrag für ZEV
Mit der Unterzeichnung dieses Mietvertrages tritt der Mieter der Wohnung, Gegenstand dieses Mietvertrages, einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 des Bundesgesetzes über die Energie (EnG) bei. Im Rahmen eines ZEV wird der vom Gebäude erzeugte Solarstrom direkt vor Ort von allen Mietern genutzt. Wenn die Photovoltaikanlage weniger Strom erzeugt, als das Gebäude verbraucht, wird der zusätzliche Strom aus dem Netz bezogen und vom Stromlieferanten gekauft.

Der Vermieter ist der Vertreter des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV), verantwortlich für die Stromlieferung, Zählung und Abrechnung der Mieter. Die Kosten, die dem Mieter angelastet werden, sind folgende: Die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom

- Die Kosten für den selbst verbrauchten Solarstrom
- Die Kosten für die Einzelzähler
- Die Kosten für die Verwaltung (Zählerablesung, Administration und Abrechnung)

Der Vermieter kann die Verwaltung des ZEV an einen Drittanbieter auslagern. In jedem Fall kann der Vermieter bei einer Unterbrechung der Stromversorgung aus dem Netz (Blackout) oder der Photovoltaikanlage nicht haftbar gemacht werden.

3. Planung des Zählsystems

Die VNB-Zähler können für die interne Zählung des ZEV verwendet werden, auch wenn die Verbraucher auf ihren individuellen Anschluss verzichtet haben. Aufgrund der hohen monatlichen Kosten der VNB-Zähler (CHF 6 bis 10 pro Monat) ist es ratsam, diese, insbesondere bei den Gebäude-Einspeisungen, so weit wie möglich zu begrenzen und stattdessen private Zähler für die Messung des internen Verbrauchs (Wohnungen und Gemeinschaftsbereiche) sowie der Produktion der verschiedenen Photovoltaikanlagen zu installieren.

Darüber hinaus bieten private Zähler erhebliche Vorteile: Im Falle einer Panne oder einer Anfechtung der Zählung kann der Eigentümer direkt einen unabhängigen Elektriker beauftragen, ohne vom VNB abhängig zu sein. Im Gegensatz zu VNB-Zählern, die die Daten nur einmal täglich übertragen, ermöglichen private Zähler eine Echtzeitüberwachung, was für die Anpassung der Verbrauchsgewohnheiten und die Optimierung der Nutzung der Solarproduktion unerlässlich ist.

Die Planung des Zählsystems ist ein entscheidender Aspekt, der eine sorgfältige Bewertung der Situation erfordert, unter Berücksichtigung der einmaligen Installationskosten und der wiederkehrenden Kosten, die den Eigentümer und die Verbraucher während der Betriebsphase belasten werden. All diese Elemente müssen vom Eigentümer und seinen Beauftragten, Ingenieuren und Elektrikern festgelegt werden, bevor die Installationsarbeiten beginnen.

4. Installation und Inbetriebnahme

Der Installateur führt die Installation der Photovoltaikmodule und die Änderungen am Zählsystem durch, einschließlich der Entfernung der VNB-Zähler, der Installation neuer privater Zähler sowie der eventuellen Vorbereitung von Plätzen für die Einspeise- und Produktions-VNB-Zähler.

Übernahme der Daten der VNB-Zähler

Für die Verwaltung des ZEV benötigt Climkit, wenn mehrere VNB-Zähler beibehalten werden, deren Zählerstände auf die gleiche Weise wie die Daten der privaten Zähler erfasst werden. Climkit koordiniert sich daher mit dem VNB, um die tägliche und digitale Übertragung (via FTP) der VNB-Zählerdaten im standardisierten Format SDAT-CH (Ebix) auf die Climkit-Plattform zu organisieren. Für diese Integration wird ein Pauschalbetrag basierend auf der Anzahl der Zähler berechnet.

5. Administrative Einrichtung

Climkit kontaktiert den für den ZEV verantwortlichen Eigentümer, um den Verwaltungs-/Bewirtschaftungsvertrag abzuschließen und die für den ZEV-Betrieb notwendigen administrativen Modalitäten festzulegen, wie die Definition der Abrechnungstarife und die Mitgliederliste. Der Eigentümer unterzeichnet auch eine Vollmacht, die es dem VNB ermöglicht, seine Rechnung direkt an Climkit zu senden.

6. Betriebsphase

Der ZEV geht dann in den Betrieb über, und Climkit verwaltet den ZEV, indem er auf der Grundlage der von privaten Zählern und VNB-Zählern erfassten Verbrauchsdaten die individuellen Abrechnungen der Verbraucher erstellt. Für jeden Verbraucher wird der Anteil des Stroms aus der Photovoltaikanlage von dem aus dem Netz unterschieden.

Wenn der Eigentümer die vollständige Betriebsmethode gewählt hat, stellt Climkit den Verbrauchern direkt Rechnungen und verwaltet die Zahlungen. Dank der unterzeichneten Vollmacht beim VNB erhält Climkit die Rechnung für den Bezug des ZEV periodisch und begleicht sie. Einmal jährlich wird eine Jahresabrechnung zugunsten des für den ZEV verantwortlichen Eigentümers erstellt, um ihm die Einnahmen aus dem Verkauf des Solarstroms zuzuweisen.

Wenn mehrere Photovoltaikanlagen verschiedener Eigentümer Teil des ZEV sind, listet die Jahresabrechnung die Produktion jeder Anlage klar auf, so dass die Einnahmen entsprechend ihrer eigenen Vereinbarung zwischen den Eigentümern aufgeteilt werden können.

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