Inbetriebnahme eines ZEV

Nicolas Vodoz Aktualisiert von Nicolas Vodoz

Definition und allgemeine Funktionsweise

Seit 2018, mit dem Inkrafttreten der Revision des Energiegesetzes (EnG), ist es in der Schweiz möglich, Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) zu gründen. Ein ZEV ermöglicht es, mehrere Stromendverbraucher gegenüber dem Verteilnetzbetreiber (EW/VNB) zu einem einzigen Verbraucher und Kunden zusammenzufassen, um die gemeinsame Photovoltaik-Stromproduktion zu verbrauchen, die beispielsweise auf dem Dach ihres Gebäudes erzeugt wird.

Ein ZEV wird traditionell innerhalb eines einzelnen Gebäudes gebildet, mit einem einzigen EW/VNB Zähler, der an der Hauseinführung installiert ist. Der Eigentümer oder die Stockwerkeigentümergemeinschaft wird damit zum Stromlieferanten der Bewohner, die auf ihre Grundversorgung durch das EW/VNB verzichten. Als ZEV-Verantwortlicher beauftragt der Eigentümer anschliessend ein Unternehmen wie Climkit mit der Zählerverwaltung und der Rechnungsstellung innerhalb des ZEV.

Seit dem 1. Januar 2025 ist es möglich, einen ZEV mit Nachbargebäuden zu gründen und dabei das Verteilnetz zu nutzen, um den erzeugten Solarstrom auszutauschen. In diesem Fall erstellt das EW/VNB einen virtuellen Zähler, der sich aus der Summe der in jedem Gebäude installierten EW/VNB Zähler ergibt und so die Erstellung einer einzigen Rechnung ermöglicht. Man spricht dann von einem virtuellen ZEV (vZEV). Abgesehen von diesen Unterschieden bei der Gesamtzählung sind die Regeln für die Gründung und den Betrieb dieselben, unabhängig davon, ob ein ZEV aus einem oder mehreren Gebäuden besteht.

Der ZEV gilt als ein einziger Kunde, und sein Verantwortlicher ist der einzige Ansprechpartner gegenüber dem EW/VNB, welches den vom ZEV bezogenen Strom in Rechnung stellt und den eingespeisten PV-Überschuss zum Rückliefertarif vergütet. Werden für die Zählung mehrere EW/VNB Zähler verwendet, werden auch die Nutzungs- und Wartungsgebühren für diese Zähler dem ZEV in Rechnung gestellt.

Bedingungen für die Inbetriebnahme

Um einen ZEV einzurichten, müssen zwingend folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die gesamte Photovoltaikleistung (PV) muss mindestens 10 % der Netzanschlussleistung entsprechen. Beispielsweise muss ein Gebäude mit einer Anschlussleistung von 125 A mit einer PV-Anlage von mindestens 8,7 kWp ausgestattet sein, was etwa zwanzig Photovoltaikmodulen entspricht.
  • Wird der ZEV in einem bestehenden Gebäude eingerichtet, ist das schriftliche Einverständnis der Bewohner erforderlich, die dem ZEV beitreten möchten.
  • Wird der ZEV zwischen mehreren Gebäuden gebildet, müssen diese am selben Verknüpfungspunkt im Niederspannungsnetz (< 1 kV) angeschlossen sein.

Schritte der Inbetriebnahme

1. Erste Überprüfung beim EW/VNB

Wenn mehrere Gebäude beteiligt sind, muss das EW/VNB unter Angabe der Adresse des Hauptgebäudes kontaktiert werden – zum Beispiel jenes, auf dem eine neue Photovoltaikanlage installiert werden soll. Das EW/VNB muss gebeten werden, die Nachbargebäude zu ermitteln, die am ZEV teilnehmen können. Diese Anfrage kann von jeder interessierten Person gestellt werden. Das EW/VNB antwortet innerhalb von 14 Tagen mit einer Liste der in Frage kommenden Gebäude basierend auf der Topologie des Stromnetzes.

2. Gründungsantrag und Benennung des Verantwortlichen

Der Antrag auf Gründung des ZEV wird vom durch den Eigentümer beauftragten Elektroinstallateur bei der Anschlussgesuchsstellung des Gebäudes oder der Produktionsanlage über das vom EW/VNB bereitgestellte und von allen künftigen ZEV-Mitgliedern unterzeichnete Formular eingereicht.

Es muss zudem ein Verantwortlicher und Ansprechpartner des ZEV gegenüber dem EW/VNB benannt werden. Dabei handelt es sich in der Regel um den Eigentümer oder die STWEG. Besteht der ZEV aus mehreren Gebäuden verschiedener Eigentümer, müssen sich diese auf eine Benennung einigen. In der Regel ist dies derjenige, der die Haupt-PV-Anlage besitzt und über diesen erweiterten ZEV seine Produktion an die Bewohner der Nachbargebäude weiterverkaufen möchte. Es wird empfohlen, eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern über die Art und Weise des ZEV-Betriebs zu treffen.

Das EW/VNB hat anschliessend drei Monate Zeit, um den Antrag zu prüfen. Bewohner, die dem ZEV nicht beitreten möchten, bleiben Kunden des EW/VNB, und das EW/VNB zieht deren Verbrauch von der an den ZEV gerichteten Gesamtrechnung ab, ohne dass die Verkabelung geändert werden muss. Zieht einer dieser Bewohner aus, kann seine Wohnung problemlos in den ZEV integriert werden.

In einem bestehenden Gebäude

Wird der ZEV in einem Gebäude mit bestehenden Mietverträgen eingerichtet, ist die Zustimmung jedes Mieters zwingend erforderlich. Bei Stockwerkeigentum ist die Zustimmung jedes Miteigentümers erforderlich. Die folgende Mustervorlage kann verwendet werden, um die Bewohner zu informieren und ihr Einverständnis zur Gründung eines ZEV einzuholen:

In einem Neubau

Sind die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der ZEV-Gründung frei von Mietverträgen (z. B. bei einem Mieterwechsel oder bei einem Neubau), kann der Eigentümer neuen Mietern den Beitritt zum ZEV vorschreiben. Diese Verpflichtung kann in den Mietvertrag integriert oder in einem separaten Stromliefervertrag vereinbart werden.

Mietvertragsklausel für ZEV
Mit der Unterzeichnung dieses Mietvertrags tritt der Mieter der vertragsgegenständlichen Wohnung einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) bei und wird dessen Mitglied gemäss den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 des Bundesgesetzes über die Energie (EnG). Im Rahmen eines ZEV wird der von den Photovoltaikmodulen des Gebäudes erzeugte Strom direkt vor Ort von allen Mietern verbraucht. Produziert die Photovoltaikanlage weniger Strom, als das Gebäude verbraucht, wird der zusätzliche Strom aus dem Netz bezogen und vom Stromanbieter bezogen.

Der Vermieter ist der Vertreter des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) und verantwortlich für die Stromlieferung, die Zählung und die Rechnungsstellung an die Mieter. Die dem Mieter anrechenbaren Kosten sind folgende:
Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom
Kosten für den selbst verbrauchten Solarstrom
Kosten für die Einzelzähler
Kosten für die Verwaltung (Zählerablesung, Administration und Rechnungsstellung)

Der Vermieter kann die Verwaltung des ZEV an einen Drittanbieter auslagern. In jedem Fall haftet der Vermieter nicht bei einem Ausfall der Stromversorgung aus dem Netz (Blackout) oder der Photovoltaikanlage.

3. Planung des Messsystems

EW/VNB Zähler können für die interne Zählung des ZEV verwendet werden, auch wenn die Verbraucher auf ihren individuellen Anschluss verzichtet haben. Aufgrund der hohen monatlichen Kosten für EW/VNB Zähler (CHF 6 bis 10 pro Monat) empfiehlt es sich, diese so weit wie möglich zu beschränken, insbesondere an den Hauseinführungen, und den Einbau privater Zähler zu bevorzugen, um den internen Verbrauch (Wohnungen und Allgemeinbereiche) sowie die Produktion der verschiedenen Photovoltaikanlagen zu messen.

Zudem bieten private Zähler erhebliche Vorteile: Im Falle einer Störung oder Anfechtung der Messung kann der Eigentümer direkt einen unabhängigen Elektroinstallateur hinzuziehen, ohne vom EW/VNB abhängig zu sein. Darüber hinaus ermöglichen private Zähler im Gegensatz zu EW/VNB Zählern, die Daten nur einmal täglich übermitteln, ein Echtzeit-Monitoring, was für die Anpassung von Verbrauchsgewohnheiten und die Optimierung der Nutzung der Solarproduktion unerlässlich ist.

Die Planung des Messsystems ist ein entscheidender Aspekt, der eine sorgfältige Beurteilung der Situation erfordert, wobei die einmaligen Installationskosten und die wiederkehrenden Kosten berücksichtigt werden müssen, die während der Betriebsphase vom Eigentümer und den Verbrauchern getragen werden. All diese Elemente müssen vor Beginn der Installationsarbeiten vom Eigentümer und seinen Beauftragten, Ingenieuren und Elektroinstallateuren festgelegt werden.

4. Installation und Inbetriebnahme

Der Installateur nimmt die Installation der Photovoltaikmodule und die Anpassungen des Messsystems vor, einschliesslich des Ausbaus der EW/VNB Zähler, der Installation neuer privater Zähler sowie der allfälligen Vorbereitung der Zählerplätze für die EW/VNB Einspeise- und Produktionszähler.

Datenübernahme der EW/VNB Zähler

Zur Verwaltung des ZEV benötigt Climkit, falls mehrere EW/VNB Zähler beibehalten werden, deren Ablesungen, die auf die gleiche Weise wie die Daten privater Zähler erfasst werden. Climkit stimmt sich daher mit dem EW/VNB ab, um die tägliche, digitale Übertragung (via FTP) der EW/VNB Zählerdaten im standardisierten Format SDAT-CH (Ebix) an die Climkit-Plattform zu organisieren. Für diese Integration wird eine einmalige, nach der Anzahl der Zähler berechnete Pauschale in Rechnung gestellt.

5. Administrative Einrichtung

Climkit kontaktiert den für den ZEV verantwortlichen Eigentümer, um den Verwaltungsvertrag zu erstellen und die für den ZEV-Betrieb erforderlichen administrativen Modalitäten zu regeln, wie beispielsweise die Festlegung der Abrechnungstarife und die Erstellung der Mitgliederliste. Der Eigentümer unterzeichnet ausserdem eine Vollmacht, die es dem EW/VNB erlaubt, seine Rechnung direkt an Climkit zu senden.

6. Betriebsphase

Der ZEV geht anschliessend in den Betrieb über, und Climkit verwaltet den ZEV, indem es die Individualabrechnungen der Verbraucher anhand ihres über die privaten Zähler und die EW/VNB Zähler erfassten Verbrauchs erstellt. Für jeden Verbraucher wird der Stromanteil aus der Photovoltaikanlage von demjenigen aus dem Netz unterschieden.

Hat sich der Eigentümer für die vollständige Betriebsmethode entschieden, stellt Climkit den Verbrauchern die Rechnungen direkt aus und verwaltet die Zahlungen. Dank der mit dem EW/VNB unterzeichneten Vollmacht erhält und bezahlt Climkit periodisch die Rechnung für den Netzbezug des ZEV. Einmal pro Jahr wird eine Abrechnung zugunsten des verantwortlichen Eigentümers des ZEV erstellt, um ihm die Einnahmen aus dem Verkauf des Solarstroms gutzuschreiben.

Gehören mehrere Photovoltaikanlagen verschiedener Eigentümer zum ZEV, weist die Jahresabrechnung die Produktion jeder Anlage detailliert aus und ermöglicht so die Verteilung der Einnahmen unter den Eigentümern gemäss ihrer eigenen Vereinbarung.

Wie haben wir abgeschnitten?

FAQ für Eigentümer

Kontakt