Einrichtung eines ZEV

Nicolas Aktualisiert von Nicolas

Die Gründung eines ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) muss dem VNB (Verteilnetzbetreiber) gemeldet werden. Die Meldung kann bei der Anschlussanfrage der Gebäude oder der Produktionsanlage erfolgen. Diese Anfrage wird in der Regel vom verantwortlichen Elektroinstallateur gestellt.

Bei Räumlichkeiten mit bestehenden Mietverträgen (Bestandsgebäude)

Der Mieter kann wählen, ob er dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) beitreten oder in der Grundversorgung des Verteilnetzbetreibers (VNB) verbleiben möchte.

In diesem Fall muss der Grundstückseigentümer den VNB darüber informieren, dass die betroffenen Mieter dem ZEV beitreten werden, was die Beendigung ihrer rechtlichen Beziehung zum VNB in Bezug auf die Stromversorgung zur Folge hat. Siehe Musterbrief unten.

Einige VNB können von den betroffenen Mietern verlangen, ein Formular zu unterschreiben, das ihre Integration in den ZEV bestätigt.

Wenn einige Mieter den Beitritt zum ZEV ablehnen, muss der VNB sie weiterhin mit Strom versorgen und ihren individuellen Verbrauch messen. In diesem Fall wird ihr VNB-Zähler entweder vor dem ZEV-Zähler (Hauseinführung) angeschlossen oder von diesem abgezogen. Beim Auszug eines Mieters wird der VNB-Zähler durch einen privaten Zähler ersetzt und der neue Mieter tritt dem ZEV bei.

Es ist unerlässlich, dass das oben beschriebene Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist, bevor mit den Änderungen an der Elektroverteilung, wie dem Austausch der Zähler oder der Installation eines VNB-Zählers für die Hauseinführung, begonnen wird.

Standardbrief an Mieter

Der untenstehende Musterbrief kann verwendet werden, um die Bewohner zu informieren und ihre Zustimmung zur Gründung eines ZEV zu sammeln:

Bei mietfreien Räumlichkeiten (Neubau)

Sind die Räumlichkeiten bei der Bildung der Wohngemeinschaft mietfrei (zum Beispiel bei einem Umzug oder bei einem Neubau), kann der Eigentümer die neuen Mieter zur Integration in die Wohngemeinschaft verpflichten, indem er diese Verpflichtung in den Mietvertrag aufnimmt.

Mietvertragsklausel für ZEV

Hier ist die Klausel, die in den Mietvertrag eingefügt werden muss, um einen ZEV einzurichten:

Mit der Unterzeichnung dieses Mietvertrags tritt der Mieter der in diesem Mietvertrag beschriebenen Wohnung einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gemäß den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 des Bundesgesetzes über die Energie (EnG) bei. Im Rahmen eines ZEV wird der von den Photovoltaikanlagen des Gebäudes erzeugte Strom direkt vor Ort von allen Mietern genutzt. Wenn die Photovoltaikanlage weniger Strom produziert, als das Gebäude verbraucht, wird der zusätzliche Strom aus dem Netz entnommen und vom Stromlieferanten gekauft.

Der Vermieter ist der Vertreter des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV), verantwortlich für die Stromversorgung, die Zählung und die Abrechnung der Mieter. Die dem Mieter zuzurechnenden Kosten sind folgende:

  • Kosten für aus dem Netz entnommenen Strom
  • Kosten für selbst verbrauchten Solarstrom
  • Kosten einzelner Zähler
  • Kosten für das Management (Zählerablesung, Verwaltung und Abrechnung)

Der Vermieter kann die Verwaltung des ZEV an einen Drittanbieter auslagern. In jedem Fall kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden, wenn die Stromversorgung aus dem Netz (Blackout) oder aus der Photovoltaikanlage unterbrochen wird.

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